Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger

BGB § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger

[ Auszug: Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sonder ... ]